Rechtsprechung
LG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 T 142/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Räumungsvollstreckung: Mitbesitz eines vollährigen Kindes (IVR 2018, 100)
Verfahrensgang
- AG Neunkirchen, 09.04.2018 - 18 M 392/18
- LG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 T 142/18
Papierfundstellen
- DGVZ 2018, 183
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04
Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten
Auszug aus LG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 T 142/18
Die Beschwerde akzeptiert offenbar den Ausgangspunkt der amtsgerichtlichen Überlegungen, dass aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstreckt werden kann, wenn dieser Mitbesitzer ist (BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 29/04 -), wobei dies auch dann gilt, wenn der Verdacht besteht, dass dem Dritten der Besitz nur eingeräumt worden ist, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 39/08).Wer Besitzer ist, bestimmt sich nach den §§ 854 ff. BGB (BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 29/04).
Es würde der Stellung des jeweils anderen Ehepartners nicht entsprechen, ihm jede selbstständige Nutzungsbefugnis der Wohnung zu versagen und ihn im Sinne einer Besitzdienerschaft von den Weisungen des Ehepartners, der Partei des Mietvertrages geworden ist, abhängig sein zu lassen (BGH, Beschluss vom 25.06.2004, a. a. O.).
- BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07
Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung; …
Auszug aus LG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 T 142/18
Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben daher grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam benutzten Wohnung (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 -I ZB 56/07).Anhaltspunkte, durch die sich nach außen die Einräumung des Mitbesitzes dokumentiert, sind die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der beabsichtigten oder erfolgten Aufnahme des Dritten oder seine Anmeldung in der Wohnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 -I ZB 56/07).
- BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte
Auszug aus LG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 T 142/18
Die Beschwerde akzeptiert offenbar den Ausgangspunkt der amtsgerichtlichen Überlegungen, dass aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstreckt werden kann, wenn dieser Mitbesitzer ist (BGH, Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 29/04 -), wobei dies auch dann gilt, wenn der Verdacht besteht, dass dem Dritten der Besitz nur eingeräumt worden ist, um die Zwangsvollstreckung zu vereiteln (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I ZB 39/08). - BGH, 02.10.2012 - I ZB 78/11
Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis bei Herausgabevollstreckung; …
Auszug aus LG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 T 142/18
Allerdings kommt, wenn gegen den dritten Mitbesitzer mangels eines gegen ihn gerichteten Titels nicht vollstreckt werden kann, eine Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner selbst in Betracht, sofern dadurch der Besitz des Dritten nicht beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2012- I ZB 78/11).
- BGH, 30.04.2020 - I ZB 61/19
Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige …
Dieser tatsächliche (Mit-)Besitz muss sich dabei im Hinblick auf das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren klar und eindeutig aus den Gesamtumständen ergeben (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rn. 16 [Lebensgefährte, volljährige Tochter und deren Ehemann]; LG Saarbrücken, DGVZ 2018, 183 Rn. 12 [volljähriger Sohn]). - AG Berlin-Wedding, 24.09.2021 - 33 M 1729/21
Zwangsvollstreckung gegen Kinder des Mieters
Zwar kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstreckt werden, wenn dieser Mitbesitzer ist (LG Saarbrücken DGVZ 2018, 183 Rdnr. 8 nach juris).